Rechtliche Grundlagen Patientenverfügung



Gesetzliche Vorgaben

Am 29. Juli 2009 beschloss der Bundestag nach zähen Verhandlungen ein bedeutsames Gesetz zum Thema Patientenverfügung – endlich.

Das „Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009, Teil I Nr. 48, am 31. Juli 2009 veröffentlicht. Es trat am 1. September 2009 in Kraft. Die Umsetzung ist in § 1901a des BGB (Patientenverfügung) und § 1901b (Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens) des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Den kompletten Gesetzestext können Sie im Internet unter www.bmj.bund.de abrufen oder über unser Büro beziehen.

Ein wegweisendes Urteil zur rechtlichen Verbindlichkeit einer Patientenverfügung wurde im Juli 2016 vom Bundesgerichtshof (BGH) gefällt.

Laut des Beschlusses vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16) ist eine Patientenverfügung nur dann rechtlich bindend, wenn sich die Ablehnung bestimmter medizinischer Maßnahmen (etwa lebensverlängernder) auf ganz konkrete Krankheitssituationen bezieht. Es reicht seitdem nicht mehr, lebensverlängernde Maßnahmen allgemein abzulehnen.

Gestärkt wurde dadurch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Es hat nun in jedem Fall Vorrang. Unabhängig vom Krankheitsstadium sind die Mediziner nun rechtlich verpflichtet, den Willen des Patienten zu befolgen. Im Einzelfall heißt das zum Beispiel, dass auch dann keine lebensverlängernden Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, wenn die Erkrankung des Patienten nicht unmittelbar zum Tod führen würde.

Die Umsetzung des Urteils von Juli 2016 führte dazu, dass viele bestehende Patientenverfügungen seitdem unwirksam sind.

Schließlich erfolgte am 8. Februar 2017 (XII ZB 604/15) eine erneute Definition der Verbindlichkeit einer PV durch den Bundesgerichtshof als oberstem deutschen Gericht. Nach Ansicht des BGH entfaltet eine Patientenverfügung immer dann Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen zu Grunde liegen, und diese erkennbar für die konkrete Behandlungssituation gelten sollen. Für die Bestimmtheit ist es unerlässlich, dass feststellbar ist, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen erwünscht bzw. unerwünscht sind.

Am 14. November 2018 – XII ZB 107/18 hat der BGH diese Urteile erneut bekräftigt, indem er feststellte, dass eine wirksame Patientenverfügung gemäß § 1901a Abs. 1 BGB eines Patienten zur Umsetzung eines darin geäußerten Wunsches nach Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen allein ausreicht und von Ärzten und Angehörigen zu akzeptieren und umzusetzen ist. Eine zusätzliche Genehmigung des Patientenwunsches auch zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen durch ein Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 BGB ist nicht erforderlich.

Denn mit einer Patientenverfügung soll jeder selbst genau diesen Fall für sich rechtsverbindlich ohne weitere Erlaubnis von außen regeln – das ist Ausdruck der Selbstbestimmung im Rahmen des eigenen Lebens. Wenn ein Betroffener eine ausführliche und auf eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffende Patientenverfügung erstellt hat, hat er seine Entscheidung rechtlich verbindlich für sich festgelegt.

In einer Patientenverfügung legt man somit fest, in welchen Krankheitssituationen konkrete medizinische Maßnahmen abgelehnt werden.

Vorträge

Wegen des großen Informationsbedarfs biete ich Vorträge an zum Thema
„Moderne Medizin – Allmacht oder Ohnmacht“
Damit möchte ich auch junge Menschen anregen, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen und rechtzeitig vorzusorgen.

Kontaktieren Sie mich zur Terminabstimmung:
E-Mail an Dr. Hildenbrand

Trennlinie schwarz

Aktuelle Vorträge

Trennlinie schwarz

Fachbuch

Buch: "Der Weg ist das Ziel" – Patientenverfügung aus der Sicht eines Klinikarztes

Investition: 20 Euro inkl. Versand.
Buchbestellung hier:
E-Mail an Dr. Hildenbrand

Trennlinie schwarz

CLG Europe

Für juristische Fragen ist unser Kooperationspartner zuständig:

Dr. Michael Reuter und Partner
Lotharstraße 94
47057 Duisburg